
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Käufers/AG oder sonstigen Kontrahenten. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Ansonsten wird den Bedingungen des AG widersprochen. Angebotsunterlagen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Urheberrechte an diesen behalten wir uns vor. Mit Ausnahme von Prospekten und Drucksachen dürfen Angebotsunterlagen und Zeichnungen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.
II. Preise, Kosten
1. Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit. Es wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem
AG in Rechnung gestellt.
3. Wird im Auftrag des Käufers/AG ein Kostenanschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Käufer/AG zu erstatten. Der Kostenanschlag ist zu vergüten, wenn es nicht zur Auftragerteilung kommt und der AG den Kostenanschlag für weitere Ausschreibungen oder Leistungen verwendet oder er diesen nicht an den Ersteller innerhalb von 14 Tagen nach Ablehnung des Kostenanschlages oder Nichtbeauftragung, im Original zurück gibt.
4. Zu der als Arbeitszeit zu vergütenden Zeit gilt auch die Fahrtzeit.5. Der AN erbringt Planungsleistungen unverbindlich. Diese erfolgen nur zur Erstellung des mit den vom AN zu erbringenden Leistungen. Sollten diese Planungsleistungen vom AG umgesetzt werden, so haftet dieser für die Richtigkeit der Planung. Der AN haftet für die Richtigkeit, wenn sich das Angebot ausdrücklich auch auf diese beruft und diese durch den AG vergütet werden. Der Einzelvertrag beinhaltet nicht die Arbeiten wie z.B. Sanitär-, Schlosser-, Maurer-, Brandschutz-, Durchbruch-, Fliesen- und andere Handwerksarbeiten, soweit sie nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vorgesehen sind.
. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Rohstoffkosten in Höhe von mehr als 5 %, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Erhöht sich durch die Rohstoffmehrkosten der Gesamtbetrag der Lieferung oder Leistung um über 10 %, erhält der AN das Recht zur Kündigung des Vertrages. Dies gilt nicht für bereits geleistete Teillieferungen. Bei Verträgen mit Verbrauchern besteht das Recht zur Preiserhöhung, sofern wir die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen haben.IV. Zahlung
1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt zu leisten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder die VOB/B gilt. Skonto muss schriftlich vereinbart werden.
3. Eine Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Bei Mängeln der Lieferung oder des Werkes bleibt VII, Nr. 6. unberührt.
4. Wird durch eine Zahlung nur ein Teil der uns zustehenden fälligen Forderung erfüllt, so können wir ohne Rücksicht auf eine etwa vom AG getroffene Bestimmung die Verrechnung nach unserer Wahl vornehmen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des AN durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ( einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt ) gefährdet wird.
6. Rückständige Verbindlichkeiten des AG aus diesem Vertrag befreien uns von weiteren Leistungen aus diesem Vertrag. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.V. Lieferung / Gefahrübergang
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers / AG voraus.
3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Fehlen technischer Voraussetzungen, Genehmigungen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten etc.) die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann. Sie berechtigt den AN, die Lieferung, bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung der Lieferung durch die genannten Umstände unmöglich oder wesentlich erschwert oder verteuert, so werden wir von unserer Verpflichtung zur Lieferung befreit. Auf die genannten Umstände werden wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer/AG kann von uns binnen Monatsfrist nach Eintritt des Ereignisses die Erklärung verlangen, ob wir zu liefern bereit sind bzw. den Auftrag ausführen oder zurücktreten wollen.Erklären wir uns nicht, gilt der Vertrag als aufgehoben. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
4. Soweit wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der AG Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes ( ohne Transport, Aufbau, Nebenkosten ) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des AN.5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den AG nicht von Interesse.
VI. Abnahme ( für Werkverträge )2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
3. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Das gleiche gilt auch ohne schriftliche Mitteilung, wenn der AG ohne Abnahme, die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat. Dann gilt die Abnahme nach 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.VII. Mängelhaftung
1. Bei Ankunft, bzw. nach Übernahme, ist die Lieferung vom Auftraggeber sofort zu prüfen. Sichtbare Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Beanstandungen zu prüfen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Übernahme / Abnahme. Die §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Werden Betriebs- oder Wartungshinweise des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom AG zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel, einer Bauleistung oder wenn es sich um ein Produkt handelt, dass nicht aus der Standardproduktpalette stammt, besteht kein Rücktrittsrecht.5. Ansprüche des AG auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG die fällige Vergütung bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Ansprüche wegen Mängeln stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.7. Eine im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, die Verjährung beträgt dann 1 Jahr.
8. Für gelieferte Software gelten außerdem die folgenden Einschränkungen: Werden Softwareprogramme für kundeneigene Hard- oder Software eingesetzt, erstreckt sich die Mängelhaftung nur auf die von uns gelieferte Software und nicht auf deren Kompatibilität mit der vom AG beigestellten Hard- oder Software, es sei denn, wir wurden mit der Überprüfung der Kompatibilität vom AG beauftragt. Für Mängel der von uns gelieferten Software haften wir nur, wenn diese vom AG vertragsgemäß genutzt wurde, es sei denn, der Mangel wäre auch bei vertragsgemäßer Nutzung entstanden. Die Beweislast liegt beim AG.9. Für die Mängelhaftung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass alle Teile, baulichen Gegebenheiten oder sonstige Einrichtungen, die mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf die Funktion des Vertragsgegenstandes oder Teile davon haben, den gültigen gesetzlichen oder anderen Bestimmungen entsprechend eingebaut, instand gehalten und dem Zweck entsprechend verwendet werden. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt sein, ist jeglicher Mängelhaftungsanspruch ausgeschlossen.
IIX. EigentumsvorbehaltIX. Haftung
1. Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für deliktische Ansprüche. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fahrlässigkeit, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden.
X. Ergänzung für Wartungs- und Instandhaltungsvertrag
1. Allgemeines
1.1 Eine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft im Rahmen der Serviceleistungen kann von uns nicht übernommen werden. Demontierte Teile sind nach Wunsch des AG diesem zu übergeben oder zu entsorgen. Wenn für die Entsorgung besondere Kosten anfallen, werden diese dem AG berechnet.
2. Instandsetzung
2.1 Die Berechnung der Instandsetzung (Störungsbeseitigung) erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, gesondert nach Zeit und Aufwand.
2.2 Des Weiteren werden insbesondere folgende Leistungen gesondert berechnet:
a. Änderungen, ergänzende Lieferungen und Installationen von Hard- und Software, insbesondere lizenzpflichtige Programm- und Betriebssystemupdates sowie die damit verbundene Anpassung der Anwenderprogramme.
b. Aufwendungen für das erforderliche Abnehmen der Anlage bei Neueinrichtung oder späteren Änderungen.
c. Prüfung und etwaige Instandsetzung bei Übernahme der Instandhaltung einer in Betrieb befindlichen Anlage oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage.
d. Zusätzliche Schulung und Einweisung von Bedienungspersonal sowie telefonische Unterstützung.
e. Überprüfung der Funktion vor erneuter Inbetriebnahmeeiner stillgelegten Anlage.
f. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der AG hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen zu tragen.
3.2 Kommt der AG seinen Vertragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nach, werden bei Anlagen mit Aufschaltungen auf Übertragungsanlagen der Polizei oder Feuerwehr und/oder VdS-Anlagen entsprechende Mitteilungen an die zuständigen Stellen vorgenommen.
3.3 Störungen im Betrieb und Schäden an der Anlage sind unverzüglich mit einer zweckdienlichen Beschreibung des aufgetretenen Fehlers an uns zu melden. Der AG hat alles Zumutbare zu tun, um den Schaden so gering als möglich zu halten.3.4 Der AG hat dem AN seine außergewöhnlichen Betriebsverhältnisse und die sicherheitsempfindlichen Bereiche mitzuteilen. Bei Arbeiten in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder aus Gründen des Unfallschutzes ist bei Bedarf das erforderliche Personal durch den Auftraggeber beizustellen.
3.5 Der AG hat dem AN zur Durchführung seiner Leistungen ungehinderten Zugang ohne Wartezeit zu den vorhandenen Einrichtungen und Geräte der GMA zu verschaffen. Ebenso sind erforderliche Versorgungsanschlüsse und deren Nutzung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Einsätze, die aus diesem Grund wiederholt werden müssen oder Zeiten, die deswegen zusätzlich anfallen, werden gesondert berechnet.3.6 Der AG stellt bei Notwendigkeit eine Übertragungseinrichtung und –strecke und die Nutzung vorhandener Übertragungsstrecken kostenlos zur Verfügung.
3.7 Im Bedarfsfall wird eine geschützte Aufbewahrungsmöglichkeit für Material und Ersatzteile in Anlagennähe zur Verfügung gestellt. Die Anlage ist von betriebsfremden Gegenständen und Verunreinigungen freizuhalten; evtl. in regelmäßigen Abständen erforderliche Pflegearbeiten sind nach unseren Angaben durch den AG vorzunehmen.4. Erweiterung oder Änderung der Anlage
Beabsichtigte Änderungen oder Erweiterung an der Anlage sowie Änderungen der Betriebsbedingungen sind uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Wir sind allein berechtigt, Erweiterungen, Verlegungen, Teilerneuerungen und Änderungen an der Hard- und Software der Anlage durchzuführen. Sie werden im Rahmen einer gesonderten Beauftragung durchgeführt.
XII. Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so sollen hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.